Neues Hundegesetz in Berlin - denn sie wissen nicht, was sie tun ...
Wer es sich antun mag, kann sich hier gerne die Vorlage des 'Gesetzes zur Neuregelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin' herunterladen.
Hier ist der Name Programm, so weltfremd wie die Betitelung so auch die Inhalte - fernab jeder Realität und Fachkenntnis werden zum wiederholten Male Dummheiten in ein Gesetz übernommen, die schon lang als ausgeräumt galten.
Besonders besorgniserregend ist, dass dies das Resutat eines im Ansatz vielleicht sogar gut gemeinten Dialogs sein soll, bei dem verschiedenste Institutionen und Meinungen sogenannter (oder auch selbsternannter ?!) Fachleute Einfluss fanden.
Da stellt sich die Frage, waren diese 'Fachleute' von einem anderen Fach, ging es ihnen schlichtweg nur ums Geldverdienen, oder sind gute Ansätze einfach wieder aus politschen Gründen gestrichen worden, wie es die aktuelle Diskussion vermuten lässt, wozu insbesondere Grüne, SPD und CDU aktuell unrühmlich beitragen.
Wir wissen es nicht - haben aber, damit der normalsterbliche interessierte Hundehalter sich einen Überblick über das drohende Desaster machen kann, eine (noch unkommentierte) Zusammenfassung der wichtigsten Punkte erstellt.
Wie heißt es so schön,Bild dir deine Meinung' - lest selbst ...
Übrigens: Der Rat der Bürgermeister hat diesem Gesetzentwurf nicht zugestimmt, da er aus Sicht der Bezirke aus fachlichen und rechtlichen Gesichtspunkten ungeeignet ist, zur Lösung drängender Fragen im Zusammenhang mit der Haltung von Hunden in Berlin beizutragen. Eine Umsetzung ist den Bezirken aufgrund unzureichender Sachmittel- und Personalausstattung nicht möglich - aber was interessiert das schon den Erfinder der tollen Hundeampeln, den Regierenden Bürgermeister von Berlin, Herrn Michael Müller / SPD ...
Übersicht der wichtigsten Regelungen zum geplanten neuen Hundegesetz in Berlin
Jeder Hund muss mit einem elektronisch lesbaren Transponder (Mikrochip) gemäß ISO-Norm gekennzeichnet werden, wenn er den dritten Lebensmonat vollendet hat.
Die Halter sind verpflichtet, das Auslesen des Transponders durch die zuständige Behörde zu dulden und zu unterstützen.
Außerhalb der Wohnung oder des Grundstücks müssen Hunde stets ein geeignetes Halsband oder Brustgeschirr mit dem Namen und der Anschrift der Halterin oder des Halters sowie die Hundesteuermarke tragen.
Zur Erfassung aller im Land Berlin gehaltenen Hunde wird ein zentrales Register errichtet, in dem folgende Daten gespeichert werden:
- Name, Anschrift, Geburtsdatum des Hundehalters
- Chipnummer des Hundes
- Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung, soweit feststellbar
- Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes
- Beginn und Ende der Haltung des Hundes
- Tod des Hundes
- Art des Bissvorfalls oder Art der Gefährdung von Menschen oder Tieren bei Feststellung einer Gefährlichkeit eines Hundes
Bei Beginn der Haltung eines Hundes müssen dem zentralen Register unverzüglich diese Daten auf eigene Kosten übermittelt oder auf Verlangen nachgewiesen werden.
Hier können natürlich erstmal nur Daten von Menschen und ihren Hunden gespeichert werden, deren Hunde ordnungsgemäß steuerlich angemeldet sind.
Hundehalter haben von Beginn der Hundehaltung an fortlaufend eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von durch den Hund vermeintlich verursachten Personen- und Sachschäden über eine Mindestdeckungssumme von einer Million Euro je Versicherungsfall zu unterhalten und die Selbstbeteiligung darf nicht höher als 500 Euro pro Versicherungsjahr betragen.
Hunde von Nichtberlinern dürfen im Land Berlin nur geführt werden, wenn für sie eine Haftpflichtversicherung besteht.
Hundehalter haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde die Straßen nicht verunreinigen. Sie haben beim Führen des Hundes für die vollständige Beseitigung von Hundekot geeignete Hilfsmittel mit sich zu führen.
Die Zahl der als gefährlich geltenden Hunderassen wird von zehn auf vier Rassen reduziert.
Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen dieser Rassen gelten als gefährlich.
Als gefährlich können auch Hunde eingestuft werden, die einen Menschen oder ein anderes Tier gebissen haben, einen Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben, ein anderes Tier gehetzt oder getötet haben oder Hunde, bei denen von einer gefährdenden Eigenschaft (Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe) auszugehen ist.
Die Gefährlichkeit eines Hundes besteht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
Die Zucht und Vermehrung von gefährlichen Hunderassen sowie deren entgeltliche Abgabe sind verboten. Hiervon ausgenommen ist die Abgabe durch Tierheime und ähnliche Einrichtungen, die über die notwendige Erlaubnis verfügen.
Halter dieser Rassen müssen ein Führungszeugnis vorlegen, eine Sachkundeprüfung ablegen und mit dem Hund muss ab dem 15. Lebensmonat ein Wesenstest durchgeführt werden.
Für diese Hunde gilt Maulkorbpflicht und Leinenpflicht, jedoch gilt die Leinenpflicht nicht in ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten, dort dürfen sie mit Maulkorb frei laufen.
Auf Antrag der Hundehalter kann die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen einen Listenhund von der Leinenpflicht befreien.
Eine Person darf einen gefährlichen Hund nicht gleichzeitig mit mehr als einem anderen gefährlichen Hund und in einer Gruppe von insgesamt höchstens vier Hunden führen.
Ab 2016 müssen Hunde – mit Ausnahme von Hundeauslaufgebieten – auf allen Straßen angeleint werden und die Leine darf höchstens 2 m lang sein. Bislang galt dies nur für Grünanlagen, belebte Straßen Fußgängerzonen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Ein generelles Mitnahmeverbot von Hunden gilt auf Kinderspielplätzen, in Badeanstalten und an öffentlichen Badestellen, auf als solchen gekennzeichneten Liegewiesen.
Das Mitnahmeverbot gilt des Weiteren überall dort, wo die politisch Verantwortlichen Hunden und ihren Menschen einen Platzverweis erteilen!
Hunde können von der Leinenpflicht befreit werden, wenn deren Halter auf eigene Kosten eine Sachkundeprüfung ablegen, die einen theoretischen und einen praktischen Teil umfasst.
Der generelle Leinenzwang gilt nicht für sachkundige Personen, wie z.B. Tierärzte, Führer von Diensthunden und auch Personen, die über eine Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes verfügen.
Auch gelten Personen als sachkundig, die nachweislich in den letzten sechs Jahren vor Beantragung der Sachkundebescheinigung über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten haben, ohne das dieser auffällig wurde und somit werden auch diese Hunde von der Leinenpflicht befreit.
Eine Person darf nicht gleichzeitig mehr als vier Hunde führen.
Gerwerbsmäßige Hundeausführfirmen bedürfen für das Führen von mehr als 4 Hunden eine Genehmigung durch die zuständige Behörde, die unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden kann. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Hundeführer über eine Sachkundebescheinigung und die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung im Sinne des § 22 des Hundegesetzes verfügt.
Durch den generellen Leinenzwang sollen die Bezirke, aber auch der Liegenschaftsfond Brachen anbieten, auf denen sich die Hunde artgemäß und ohne Leine frei bewegen und austoben können. So wurden teilweise von Vereinen betriebene Hundegärten eingerichtet. Zurzeit gibt es Auslaufgebiete im Wald sowie auch gesondert ausgewiesene Freilaufflächen in Grünanlagen.
Die Kosten für die Registrierung im zentralen Hunderegister belaufen sich auf ca. 15 Euro.
Kosten für die Sachkundebescheinigung (Hundeführerschein):
- Theoretische Prüfung ca. 15 – 20 Euro
- Praktische Prüfung ca. 30 – 40 Euro
Zusatzkosten für die Haltung von Listenhunden sind noch nicht bekannt !
Der Rat der Bürgermeister hat diesem Gesetzentwurf nicht zugestimmt, da er aus Sicht der Bezirke aus fachlichen und rechtlichen Gesichtspunkten ungeeignet ist, zur Lösung drängender Fragen im Zusammenhang mit der Haltung von Hunden in Berlin beizutragen. Eine Umsetzung ist den Bezirken aufgrund unzureichender Sachmittel- und Personalausstattung nicht möglich.